Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Performance Rentals GmbH — für Fahrzeugmiete und Auto-Abo unter der Marke SubYourCar
Am Krumpes 52, 92637 Weiden i.d.OPf. · Amtsgericht Weiden i. d. OPf., HRB 6423
Hinweis: Diese AGB sind ein Entwurf auf Basis branchenüblicher Mietbedingungen, angepasst an das Abo-Modell. Vor Verwendung im Geschäftsverkehr anwaltlich prüfen lassen (AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB, englische Fassung als unverbindliche Übersetzung kennzeichnen).
I. Vertragsgegenstand und Zustandekommen
- Die Performance Rentals GmbH (nachfolgend „Vermieter") überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch — je nach Vereinbarung als kurzzeitige Miete oder als Auto-Abo mit fester Laufzeit (1 bis 24 Monate).
- Die Online-Reservierung des Mieters stellt ein Angebot dar. Der Vertrag kommt erst mit Bestätigung durch den Vermieter in Textform und Unterzeichnung des Miet-/Abo-Vertrags zustande.
- Vertragssprache ist Deutsch. Englische Fassungen sind unverbindliche Übersetzungen; im Zweifel gilt die deutsche Fassung.
II. Leistungen des Vermieters
- Versicherung: Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert sowie vollkaskoversichert mit der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung (wahlweise 2.500 €, 1.000 € oder 0 € je Schadensfall gegen das vereinbarte Entgelt). Es gelten ergänzend die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) des Versicherers.
- Zulassung, Steuer, Wartung: Im Abo-Preis enthalten sind Zulassung, Kfz-Steuer, planmäßige Wartung, Hauptuntersuchung sowie saisonale Bereifung. Die Wartung wird vom Vermieter nach Terminabstimmung durchgeführt oder beauftragt.
- Reparaturen: Wird während der Vertragszeit eine Reparatur zur Erhaltung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit notwendig, darf der Mieter eine Fachwerkstatt bis zu einem Kostenbetrag von 100 € ohne weiteres beauftragen; darüber hinaus nur mit Einwilligung des Vermieters. Die Kosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. VI haftet.
III. Preise, Zahlung, Kaution
- Der monatliche Abo-Preis ergibt sich aus dem Vertrag (Basispreis nach Laufzeit, gewähltes Kilometerpaket, gewählte Selbstbeteiligung, ggf. Jungfahrerzuschlag für Fahrer unter 25 Jahren, ggf. Lieferpauschale). Kraftstoff bzw. Ladestrom trägt der Mieter.
- Der Abo-Preis ist monatlich im Voraus fällig. Der Vermieter kann vor Übergabe die erste Monatsrate sowie die Kaution verlangen.
- Die Kaution beträgt den im Vertrag genannten Betrag, dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters und wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Endabrechnung unverzinst zurückerstattet.
- Mehrkilometer über das vereinbarte Paket hinaus werden mit dem im Vertrag genannten Satz je Kilometer abgerechnet; nicht verbrauchte Kilometer verfallen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
IV. Laufzeit, Kündigung, PCS-Klausel
- Der Abo-Vertrag läuft für die vereinbarte feste Laufzeit und endet ohne Kündigung mit deren Ablauf. Eine Verlängerung bedarf der Vereinbarung in Textform.
- Sonderkündigungsrecht bei Versetzung („PCS-Klausel"): Weist der Mieter offizielle Versetzungs- oder Einsatzanordnungen (PCS/Deployment Orders) nach, kann er den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Datum der Versetzung vorzeitig beenden. Bereits gezahlte Raten für nicht genutzte Zeiträume nach Rückgabe werden anteilig erstattet; eine gesonderte Abstandszahlung fällt nicht an.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; für den Vermieter insbesondere bei Zahlungsverzug mit zwei Monatsraten, unrichtigen Angaben bei Vertragsschluss oder vertragswidrigem Gebrauch.
V. Pflichten des Mieters
- Fahrberechtigte: Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Vertrag genannten Fahrern geführt werden. Erforderlich sind eine gültige Fahrerlaubnis sowie — bei Angehörigen der US-Streitkräfte — das USAREUR-AF-Zertifikat zum US-Führerschein. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
- Obhutspflicht: Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, die Betriebsanleitungen und Wartungsintervalle zu beachten, regelmäßig Öl-/Wasserstand und Reifendruck zu prüfen, den korrekten Kraftstoff zu tanken und das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Fahrzeug verbleiben.
- Nutzungsbeschränkungen: Untersagt sind die Nutzung zu motorsportlichen Veranstaltungen und Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung, zur Untervermietung sowie zu rechtswidrigen Zwecken. Fahrten außerhalb Deutschlands sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig.
- Anzeigepflichten: Unfälle, Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; bei Unfällen mit Personen-, erheblichem Sach- oder unklarem Schadenhergang ist die Polizei hinzuzuziehen. Der Mieter erstellt einen schriftlichen Unfallbericht (Beteiligte, Zeugen, Kennzeichen, Skizze). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
- Halterpflichten-nahe Pflichten: Der Mieter stellt sicher, dass beim Betrieb die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Für Verkehrsverstöße während der Vertragszeit haftet der Mieter; er stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern sowie Gebühren frei. Der Vermieter darf pro Bearbeitungsfall von Behördenanfragen eine Pauschale von 15 € berechnen; dem Mieter bleibt der Nachweis geringeren Aufwands unbenommen.
VI. Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet nach den allgemeinen Regeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder Vertragspflichten verletzt, einschließlich Schadensnebenkosten (Sachverständigen-, Abschleppkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall bis zur Höhe einer anteiligen Tagesrate je Ausfalltag). Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Bei vereinbarter Haftungsreduzierung ist die Haftung des Mieters je Schadensfall auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; bei grober Fahrlässigkeit ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis in Anspruch zu nehmen (entsprechend § 81 Abs. 2 VVG). Die Haftungsreduzierung entfällt ferner bei Unfallflucht, Verstoß gegen die Anzeigepflichten, Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei nicht genehmigten Auslandsfahrten oder verbotener Nutzung nach Ziff. V.3.
VII. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
VIII. Rückgabe
- Der Mieter gibt das Fahrzeug bei Vertragsende am vereinbarten Ort in vertragsgemäßem Zustand mit allen Schlüsseln und Papieren zurück; vereinbarte Abholung durch den Vermieter bleibt unberührt.
- Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe schuldet der Mieter für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der anteiligen Tagesrate; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung) findet keine Anwendung.
- Übermäßige Verschmutzung oder Geruchsbelastung, die eine Sonderreinigung erfordert, wird nach Aufwand berechnet.
IX. Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters zur Vertragsdurchführung gemäß der Datenschutzerklärung unter /datenschutz.html. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist (z. B. Versicherer im Schadensfall, Behörden bei Verkehrsverstößen) oder eine gesetzliche Pflicht besteht.
X. Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht.
- Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland oder ist sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; das gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.